Vor allem für den Beamten spielt die Haftpflichtversicherung eine große Rolle. Doch nicht nur im Berufsalltag ist diese Absicherung zu gebrauchen. Auch in der Freizeit, in der sich ein Großteil aller Haftpflichtschäden ereignet, beugt sie Schadensersatzansprüche vor.
Genau wie in jeder anderen Versicherung auch nützt eine gute Haftpflichtversicherung nur dann, wenn neben den „beamten-spezifischen“ Kriterien auch die allgemeinen Standardbedingungen passen.
Denn wenn die Haftpflicht bei gemieteten oder geliehenen Sachen nicht bezahlt, dann spielt es keine Rolle, ob sich der Schaden in der Freizeit oder während des Ausübens Ihres Dienstes zugetragen hat.
Erfahren Sie in diesem Blogbeitrag, worauf ganz speziell im Bereich der Haftpflichtversicherung zu achten ist – und, was das für Sie bedeuten kann!
Gemietete / geliehene Gegenstände
Fangen wir gleich mit dem, bereits angesprochenen, an. Ein Kollege kommt zu Ihnen und zeigt auf seinem Telefon sein neues Auto. Ihr Kollege gibt Ihnen das Telefon in die Hand und sie lassen es aus Versehen herunterfallen. Zumeist wird dieser Schaden durch die Versicherung nicht getragen. Das heißt, Sie bekommen nicht nur keinen einzigen Cent, sondern müssen für den Schaden auch noch selbst aufkommen.
Warum? Weil Ihr Kollege Ihnen das Telefon in dem Moment der Übergabe lieh, damit ist es ein „geliehener Gegenstand“. Solche Sachverhalte sind also nur dann versichert, wenn Sie auch „geliehene / gemietete Gegenstände“ versichert haben.
Ähnlich verhält sich das mit einem Rasenmäher, den sie sich aus dem Baumarkt ausleihen. Da Sie dafür eine Gebühr entrichten, ist es ein gemieteter Gegenstand.
Gefälligkeitsschäden
Wer kennt es nicht? Ein Freund ruft an und bittet darum, ihm beim Umzug zu unterstützen. Gesagt, getan. Während des Umzuges rutscht Ihnen der Fernseher aus den schwitzigen Händen und geht zu Bruch. Zum Glück gibt es die Haftpflichtversicherung – doch, zahlt die auch wirklich?
Das kommt ganz darauf an, ob Sie Gefälligkeitsschäden mitversichert haben. Also Schäden, die entstehen, wenn Sie jemand Anderen einen Gefallen tun.

Forderungsausfalldeckung
Gemäß § 823 BGB sind Sie dazu verpflichtet den Schaden zu begleichen, den Sie einer anderen Person, dessen Sache oder dessen Vermögen zuführen. Mal angenommen, Sie würden aber der Geschädigte sein. Auch hier spielt es wieder keine Rolle, ob Sie diesen Sachverhalt in der Freizeit oder im Berufsalltag erleben. Wenn Sie durch eine Person geschädigt werden, so muss diese natürlich gem. § 823 BGB dafür aufkommen.
Nur, was ist, wenn diese Person kein Geld hat, um den Schaden zu bezahlen?
Inwiefern können Sie mit einer Leistung rechnen, wenn gleichermaßen keine Haftpflichtversicherung des Schädigenden besteht?
Die gute Nachricht: Haben Sie in Ihrer Haftpflichtversicherung Forderungsausfalldeckung mitversichert, so können Sie beruhigt sein. Denn in diesem Fall zahlt Ihre eigene Haftpflichtversicherung den Schaden!
Die schlechte Nachricht: Selbst wenn Sie Forderungsausfalldeckung mitversichert haben, so stellt sich die Frage, ob das auch ohne Begrenzung einer Summe geschehen ist. Die meisten Haftpflichtversicherungen leisten nämlich gar nicht oder erst ab x Euro Schaden. Wenn diese Grenze bei 3.500 € aufwärts beginnt, so ist Ihnen also auch dann nicht geholfen, wenn Ihre teure Apple Watch kaputtgeht.
Die zweite schlechte Nachricht: Sie müssen diesen Forderungsausfall vor Gericht beitreiben. Wenn Sie keine sogenannte „Spezialrechtsschutz-Klausel“ in Ihrer Haftpflicht zusätzlich dabei haben, bleiben Sie auf den Gerichtskosten sitzen.
Schlüsselverlust
Was mir selbst zum Glück noch nie passiert ist, kennt mancher nur zu gut. Man verliert den Schlüssel (oder sogar Schlüsselbund). Das kleinste Übel ist es meistens, den Schlüssel wiederherstellen zu lassen. Doch damit ist längst nicht alles getan. Verlieren Sie den Schlüssel, der zu einer Schließanlage gehört, so muss fast immer das komplette Schließsystem getauscht werden – und das ist richtig teuer.
Wichtig ist beim Schlüsselverlust zudem, inwiefern elektronische Schlüssel ebenso mit abgedeckt sind (Transponder, Chipkarten etc.).
Fazit
Sind Sie als Beamter nun bestens gegen Regress-Ansprüche Ihres Dienstherren versichert, so heißt es noch lange nicht, dass Sie wirklich gut abgesichert sind. Denn wenn dieser Regress-Anspruch aus einem nicht versicherten Ereignis/Schaden resultiert, so wird Ihr Versicherer keinen einzigen Cent der Schadenskosten tragen.
Prüfen Sie gemeinsam mit einem Profi Ihren bestehenden Haftpflichtvertrag im Detail und finden Sie heraus, ob und wie gut Sie wirklich abgesichert sind.
Wenn Sie nun denken: Ja ok, ich bin ja in der Gewerkschaft, die werden „das Kind schon schaukeln“, lesen Sie gern HIER, ob das wirklich so ist.
Wenn Sie Fragen zu dem Blogbeitrag, zu Ihrer Haftpflichtversicherung oder ähnlichen Themen haben, so schreiben Sie mir gern eine kurze Nachricht. Ich helfe Ihnen gern weiter!
- ehemaliger Polizeibeamter (2007-2013)
- war schon Beamter auf Lebenszeit
- Zertifizierter Spezialist für den öffentlichen Dienst
- Finanzmakler | Versicherungsmakler
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