Seit dem Jahr 1995 ist in Deutschland die Pflege ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung, dessen gesetzliche Grundlagen und Bestimmungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch geregelt sind (SGB XI). Die Pflegepflichtversicherung ist bei gesetzlich Versicherten an die jeweilige Krankenkasse gekoppelt, privat Versicherte und Mitglieder der Heilfürsorge (Beamte) müssen das Pflegerisiko entsprechend privat absichern. Allerdings decken die Hilfen nur selten die tatsächlichen anfallenden Pflegeaufwendungen und lassen eine Finanzierungslücke.
Grundlegendes zur Pflegepflichtversicherung
Auch wenn der Gedanke daran schwerfällt und unangenehm ist: Pflegebedürftig kann jeder werden. Und die Kosten hierfür können beträchtlich sein. Gesetzliche wie private Pflegeversicherungen sind grundsätzlich darauf ausgelegt, lediglich einen Zuschuss zu leisten. Eine Kostendeckung ist nicht angestrebt. Daher muss ein Teil des Pflegerisikos von einem selbst getragen werden. In der Regel sichert man sich dagegen ergänzend mit einer sogenannten Pflegezusatzversicherung ab.
Mit Hilfe eines Spezialisten die richtige Pflegezusatzversicherung finden
Wer gesetzlich krankenversichert ist (und das nicht auf freiwilliger Basis), ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen zu annähernd gleichen Teilen ein, Rentner ohne Beihilfeberechtigung tragen den vollen Beitrag allein. Von Kinderlosen wird ein Aufschlag verlangt. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Einkommen. Der Schwerpunkt der gesetzlichen Pflegeversicherung liegt auf der Erbringung von Sachleistungen.
Privat Krankenversicherte müssen sich selbst um ihre Pflegeabsicherung kümmern, ebenso, wer Anspruch auf freie Heilfürsorge hat. Verstöße gegen die Versicherungspflicht werden als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet. Es ist zwar üblich, aber nicht zwingend, dass PKV-Kunden die Pflege auch beim selben Anbieter versichern. Beim Beamten in Sachsen wäre das die kleine oder große Anwartschaft, welche man in der Regel bei der gleichen Gesellschaft versichert, wie die Pflegepflichtversicherung. Die Beitragshöhe richtet sich individuell nach Alter und Gesundheitszustand. An die Stelle von Sachleistungen tritt hier das Prinzip der Kostenerstattung.
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Leistungen der Pflegepflichtversicherung
Das SGB XI gilt für gesetzliche wie private Versicherungsverhältnisse gleichermaßen, daher bestehen kaum Unterschiede bei der Pflegegrundversorgung. Zunächst einmal soll der Eintritt des Pflegefalls möglichst im Vorfeld vermieden werden, durch geeignete Maßnahmen der Prävention, der Krankenbehandlung und der medizinischen Rehabilitation. Gelingt dies nicht, hat häusliche Pflege Vorrang vor teilstationärer Pflege, diese wiederum Vorrang vor vollstationärer Pflege.
Die Beurteilung der Schwere eines Pflegefalls erfolgt seit 2017 nach den Pflegegraden 1 (geringe Beeinträchtigungen) bis 5 (schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die Pflege). Zuvor gab es die Pflegestufen 1 bis 3. Begutachtet wird nach einem umfänglichen Fragenkatalog, der sowohl physische als auch psychische Faktoren mit berücksichtigt. In der Hauptsache kommt es darauf an, wie selbstständig man (noch) ist beziehungsweise in welchem Umfang tatsächlich auf die Unterstützung durch Hilfskräfte angewiesen. So führen ein hoher Grad der Behinderung (GdB) oder “nur” hohes Lebensalter nicht notwendigerweise zu einer hohen Einstufung bezüglich der Pflege.
Die gesetzlichen Pflegeversicherungen rechnen professionelle ambulante und stationäre Pflege bis zu den festgelegten Höchstsätzen direkt ab. Ist man privat versichert und bekommt Rechnungen, reicht man diese an die Versicherung weiter. Wer privat zu Hause gepflegt wird, hat häufig Anspruch auf die Auszahlung von Pflegegeld, über das dann frei verfügt werden kann.

Die Pflegezusatzversicherung
Private Vorsorge zusätzlich ist sinnvoll, weil sonst nur eine Grundversorgung in der Pflege abgedeckt ist, während die in der Realität anfallenden Kosten in der Regel darüber liegen. Die Zusatzversicherung soll in diesem Zusammenhang das damit verbundene finanzielle Risiko abfangen oder zumindest abmildern. – Man unterscheidet drei Versicherungsarten:
* Pflegerentenversicherung: Abhängig vom festgestellten Hilfebedarf wird für die Pflege eine monatliche Rente ausgezahlt (unter bestimmten Bedingungen mit staatlicher Zulage gefördert).
* Pflegekostenversicherung: Nach der Vorleistung durch die gesetzliche oder private
Pflegeversicherung werden die verbleibenden Kosten je nach Versicherungstarif ganz oder teilweise erstattet.
* Pflegetages- oder -monatsgeldversicherung: Bei Pflegebedürftigkeit wird ein vertraglich vereinbarter, fester Geldbetrag pro Tag oder pro Monat überwiesen, unabhängig vom tatsächlichen Pflegeaufwand.
Eine Pflegezusatzversicherung entlastet nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern gegebenenfalls auch die Angehörigen, soweit sie nach dem Gesetz zur Sicherung des Pflegeunterhalts beitragen müssen. Eltern sollten sich überlegen, ob sie ihren Nachwuchs nicht vorsorglich absichern wollen. – Innerhalb gewisser Grenzen sind die Beiträge steuerlich absetzbar.
Blick auf die Statistik
Derzeit nehmen in Deutschland schon mehr als vier Millionen Menschen Leistungen der Pflegepflichtversicherung in Anspruch. Darunter befinden sich über 200.000 Kinder und Jugendliche mit anerkanntem Pflegegrad. Etwa 80 Prozent der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger erhalten ambulante Leistungen, über 800.000 Personen sind auf stationäre Pflege angewiesen – rund ein Prozent der deutschen Gesamtbevölkerung.
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Ihr Peter Hennig
- ehemaliger Polizeibeamter (2007-2013)
- war schon Beamter auf Lebenszeit
- Zertifizierter Spezialist für den öffentlichen Dienst
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